Ein Gebrauchtwagen-Verkäufer muss den Käufer über einen vorher beteiligten "fliegenden Zwischenhändler" aufklären. Das hat der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe am 16. Dezember 2009 entschieden. Der Verkäufer hatte nicht nur den – ihm übrigens unbekannten - Zwischenhändler verschwiegen worden, der Zwischenhändler war auch nicht im Kfz-Brief nicht eingetragen. Da liegt der Verdacht von Manipulationen am Kilometerzähler nahe, so der BGH. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet, die Schadensersatzansprüche des Käufers seien damit rechtens.
2004 hatte der Kläger einen 10 Jahre alten Audi A 6 für 4.500 € vom Beklagten über einen Gebrauchtwagenhändler als Vermittler - ebenfalls angeklagt – erworben. Im Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich "201.000 km" vermerkt; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Vermittler von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als "Ali" bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert.
Wenn er das gewusst hätte, so der Kläger, hätte er auf die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 7.009,39 € (Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös und Entgelt für gezogene Nutzungen) nebst Zinsen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 6.754,24 € nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass beide Beklagte – Verkäufer und Vermittler -dem Kläger wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet sind. Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn - wie hier - der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur "Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers" hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.
Da der Verkäufer sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten des Vermittlers bediente, muss er sich dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat auch eine eigenständige Haftung des Vermittlers gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB bejaht, weil dieser nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen als Gebrauchtwagenhändler bei der Vermittlung des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 als Sachwalter des letzteren besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat.
(BGH-Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, LG Magdeburg Urteil vom 17. April 2008 – 11 O 2261/07, OLG Naumburg Urteil vom 15. Januar 2009 – 1 U 50/08)

BGH-Urteil: Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Autoverkauf
Autor/Redaktion: Uschi Kettenmann · 18. Dezember 2009

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